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Muster Beteiligungsvertrag (GmbH / UG) für Gründer

Mit Erklärung von Liquidation Preference, Anti Dilution, Premoney / Postmoney, etc.

Einführung und Download

Bei einer Risikokapitalfinanzierung werden die Investoren als Gesellschafter in das Unternehmen aufgenommen. Zusätzlich zum Gesellschaftervertrag wird ein Beteiligungsvertrag zwischen den Investoren und den Gründern geschlossen. Grundlage des Beteiligungsvertrags ist meist das Term Sheet .

Während der Gesellschaftervertrag meist unverändert für mehrere Jahre besteht und immer für alle Gesellschafter gilt, wird der Beteiligungsvertrag zwischen den neuen Investoren und den Alt-Anteilseigner geschlossen und gilt häufig nur bis zur nächsten Finanzierungsrunde. Er enthält zahlreiche Klauseln welcher die neuen Investoren davor schützt ihr investiertes Kapital zu verlieren.

Zusätzlich zur Beteiligungsvertrag Vorlage werden hier alle wichtigen Begriffe (Liquidation Preference, Tag-along, Drag-along, etc.) erklärt. Am Ende befinden sich Links zu weiteren Information rund um den Beteiligungsvertrag.

Mit einem Klick auf einen der folgenden Links können Sie die Vorlage kostenlos als PDF oder Word Dokument herunterladen:

Rechtlicher Hinweis: Der Muster Vertrag und die Informationen auf dieser Seite dienen als Informationsquelle und ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Es wird keine Garantie für die Richtigkeit gegeben.

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Beteiligungsvertrag im Wortlaut


Beteiligungsvertrag der Gesellschafter der „<Unternehmensname GbmH>“

Zwischen

1. <Gründer bzw. Altgesellschafter>

- nachfolgend „GESELLSCHAFTER 1“ genannt -

2. <Gründer bzw. Altgesellschafter>

- nachfolgend „GESELLSCHAFTER 2“ genannt -

3. <Gründer bzw. Altgesellschafter>

- nachfolgend „GESELLSCHAFTER 2“ genannt -

- nachfolgend gemeinschaftlich auch „<GRÜNDER oder ALTGESELLSCHAFTER>“ genannt -

4. <Investor>

- nachfolgend „GESELLSCHAFTER 4“ genannt --

- nachfolgend „INVESTOR“ genannt -



§ 1 Präambel

(1) Die <Unternehmensname Gmbh> (nachfolgend auch „GESELLSCHAFT“ genannt) ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim mit der Registernummer HRB <Registernummer> und hat ein Stammkapital von EUR <Stammkapital nach der Finanzierungsrunde>, das wie folgt übernommen wurde:

a) GESELLSCHAFTER 1 hält <Anzahl Geschäftsanteile> Geschäftsanteile von nominal je EUR 1,00,

b) GESELLSCHAFTER 2 hält <Anzahl Geschäftsanteile> Geschäftsanteile von nominal je EUR 1,00,

c) GESELLSCHAFTER 3 .....<für alle alten und neuen Gesellschafteren auflisten>

(2) In der GESELLSCHAFT soll durch den INVESTOR eine Kapitalerhöhung gegen Zahlung eines Aufgeldes durchgeführt werden, in diesem Zuge wird was folgt vereinbart.



§ 2 Kapitalrücklage

Der INVESTOR verpflichtet sich eine Zuzahlung in die freiwillige Kapitalrücklage der Gesellschaft gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von EUR <Gesamter Aufpreis auf die Nominaleinlage aller Geschäftsanteile> zu leisten. Der Nennbetrag der Stammeinlage und die Zuzahlung für diese Stammeinlagen sind vom INVESTOR mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung sofort zur Zahlung fällig.



§ 3 Verwässerungsschutz

<Down Round Protection nach weighted average Methode>

Der INVESTOR ist berechtigt, entsprechend seiner Beteiligung am Stammkapital der GESELLSCHAFT an späteren Kapitalerhöhungen der GESELLSCHAFT zu denselben Konditionen der jeweiligen Kapitalerhöhung teilzunehmen.

Liegt der Preis pro Geschäftsanteil im Rahmen der nächsten Kapitalerhöhung unter <Gesamtpreis eines Geschäftsanteils inklusive Aufpreis> € pro Geschäftsanteil, erhält der INVESTOR pro rata so viele Geschäftsanteile aus einer kompensierenden Kapitalerhöhung, dass er so gestellt wird, als hätten er die neuen <Anzahl Geschäftsanteile> Geschäftsanteile zu einem reduzierten Preis erworben, der sich nach folgender Formel berechnet:

Pr = P1 – R

R = (P1 – P2)*B / (A+B)

Pr = reduzierter Preis des jeweiligen Geschäftsanteils zu 1,00 €

P1 = <Gesamtpreis eines Geschäftsanteils inklusive Aufpreis> € pro Geschäftsanteil zu je 1,00 €

P2 = Preis der jeweiligen Geschäftsanteile zu je 1,00 € der nächsten Kapitalerhöhung (Preis ergibt sich aus der Einzahlung in die Stammeinlage plus Einzahlung in die Kapitalrücklage pro Geschäftsanteil zu je 1,00 €)

A = Anzahl ausstehender Geschäftsanteile unmittelbar vor Durchführung der nächsten Kapitalerhöhung (inklusive ausstehender Optionen)

B = Anzahl neuer Geschäftsanteile zu je 1,00 € der nächsten Kapitalerhöhung

R = Reduzierung des Preises



§ 4 Mitarbeiterbeteiligungen

<Vereinbarung eines Employee Stock Ownership (ESOP) durch virtuelle Beteiligung>

Die Entscheidung, ob und inwieweit Mitarbeiter am Erfolg der GESELLSCHAFT, bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen oder der Erhöhung des Stammkapitals sowie Zahlungen in die Kapitalrücklage beteiligt werden, obliegt bis zu einer maximalen Beteiligung von insgesamt <Höhe des ESOP> % an den entsprechenden Erträgen ausschließlich den GRÜNDERN , welche diesbezügliche Entscheidungen entsprechend den Regelungen über Gesellschafterversammlung und –Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen treffen.




§ 5 Umsetzung dieses Beteiligungsvertrages

(1) Die Parteien verpflichten sich hiermit, stets und unverzüglich alle erforderlichen Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die zur Umsetzung der Ziele dieser Vereinbarung und insbesondere zur Umsetzung der in dieses Beteiligungsvertrags geregelten konkreten Verpflichtungen erforderlich sind.

(2) Die Parteien haben alle Handlungen zu unterlassen, die die Umsetzung der Verpflichtungen und Ziele dieses Beteiligungsvertrages gefährden können.



§ 6 Laufzeit

(1) Dieser Beteiligungsvertrag wird bis zum <Zeitpunkt ca. 10 Jahre in der Zukunft> fest abgeschlossen.

(2) Der Beteiligungsvertrag endet, wenn sich sämtliche Geschäftsanteile in der Hand eines GESELLSCHAFTERS vereinigen. Die Kündigung wird ausgeschlossen, das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird hiervon nicht berührt.



§ 7 Kosten

Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages trägt die GESELLSCHAFT.



§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern nicht eine strengere Formvorschrift gilt. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(2) Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags als unwirksam, nichtig oder lückenhaft erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt. Die Parteien werden - gegebenenfalls in der gebührenden Form - die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit denen der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. Beruht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an die Stelle der unwirksamen bzw. nichtigen Leistungs- oder Zeitbestimmung treten.

Begriffserklärung

Pre- und Post-Money Bewertung

Die Höhe der Unternehmensbewertung und die Höhe der Finanzierung entscheiden zusammen darüber wie viele Anteile an die neuen Investoren verteilt werden und wie stark die bestehenden Anteilseigner dadurch verwässern. Die Premoney Bewertung ist die Unternehmensbewertung bevor das neue Risikokapital in das Unternehmen geflossen ist, die Postmoney Bewertung entspricht der Unternehmensbewertung am Ende der Finanzierungsrunde.

Beispiel
Business Angel möchten 250.000 € in ein Startup investieren und bewerten das Unternehmen zum Einstieg mit 1.000.000 €, dann entspricht das folgenden Zahlen:
Premoney-Bewertung: 1.000.000 €
Postmoney-Bewertung: 1.250.000 €
Anteile der neuen Investoren: 20 % (= 250.000 € / 1.250.000 €)
Anteile der alten Investoren: 80 % (das heißte alle vorherigen Anteilseigner verwässern um 20 %).

Gründer Vesting & Accelerating Vesting

Die aktuelle und zukünftig geplante Mitarbeit der Gründer ist eines der wertvollsten Assets in einem Startup. Deswegen sind die Anteile der Gründer oft mehrere Jahre an ein sogenanntes Vesting gebunden. Das heißt, die Gründer müssen sich ihre Anteile über langjährige Mitarbeit "verdienen". Ähnlich ist es übrigens oft bei wichtigen Mitarbeitern, siehe ESOP.
Falls die Gründer vor Ablauf des Vestings aus dem Unternehmen ausscheiden, behalten sie nur einen Teil ihrer Anteile. Wird zum Beispiel ein vierjähriges Vesting vereinbart und ein Gründer scheidet nach 2 Jahren aus, dann behält er nur die Hälfte der Anteile auf die er ursprünglich Anspruch hätte. Die restlichen Anteile fallen dann, je nach Vereinbarung, pro Rata (also entsprechend der Beteiligung) an die übrigen Gründer oder an alle übrigen Anteilseigner.
Für den Fall, dass es vor Ende des Vestings zu einem erfolgreichen Exit kommt, werden die Gründer meist so gestellt als hätten sie ihr komplettes Vesting erarbeitet. Dies wird als Accelerated Vesting bezeichnet.

Mitarbeiterbeteiligung (engl. ESOP) durch virtuelle Beteiligung

Viele Startups bieten ihren Mitarbeiter eine Beteiligung am Unternehmen an und diese Mitarbeiter arbeiten im Gegenzug unter ihrem eigentlichen Marktlohn. Mit diesem Modell werden Mitarbeiter angezogen die unternehmerisch denken und sich für die langfristige Entwicklung des Startups interessieren.
Meist wird für die Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen ein sogenannter ESOP (Employee Stock Ownership) bereitgestellt. Zum Beispiel können Gründer und Investoren im Beteiligungsvertrag regeln, dass bis zu 10 % am Unternehmen an wichtige Mitarbeiter vergeben werden kann.
Diesen Mitarbeitern wird aber meist keine direkte Beteiligung eingeräumt sondern eine virtuelle Beteiligung. Das heißt, sie bekommen vertraglich ein Teilerlös im Exitfall garantiert. Somit sind sie beim Erfolg wie Anteilseigner stellt, aber ihnen werden keine echten Geschäftsanteile und damit auch keine Stimmrechte eingeräumt.
Ähnlich wie Gründer vesten auch Mitarbeiter bei diesen Anteilen- Oft wird hier ein 4 Jahre Vesting-Plan mit 1 Jahr Cliff definiert. Das heißtm ihre Anteile vesten über Jahre, aber sie haben überhaupt erst Anspruch wenn sie mindestens 1 Jahr im Unternehmen gearbeitet haben.

Verwässerungsschutz (Anti-Dilution / Down Round Protection)

Meist benötigt ein Startup mehrere Finanzierungsrunden und bei jeder Finanzierung verwässern die bestehenden Anteilseigner. Mit Verwässerungsschutz bezeichnet man eine Vereinbarung welche die aktuellen Investoren davor schützt, dass eine zukünftige Finanzierungsrunde zu einer geringeren Bewertung stattfindet als die aktuelle Runde. Damit stellt dies einen Verwässerungsschutz für die Investoren dar, für die Gründer dagegen kann es damit aber zu einer sehr erheblichen Verwässerung kommen. Der Begriff "Down Round Protection für Investoren" ist also angebrachter.
Im Falle einer zukünftigen Finanzierungsrunde deren Premoney-Bewertung unter der Postmoney Bewertung der aktuellen Runde liegt, wird vereinbart dass die aktuellen Investoren so gestellt werden, als hätten sie zu der zukünftigen niedrigeren Bewertung investiert. Dies geschieht auf Kosten der vorherigen Anteilseigner, meist der Gründer, die dadurch zusätzliche Anteile abgeben.
Bei der sogenannten full-ratched Vereinbarung, die nachteilig für die Gründer und unüblich ist, muss auch nur ein Geschäftsanteil günstiger verkauft werden und alle Anteile der vorherigen Runde werden rückwirkend zu dieser Bewertung verrechnet. Bei der üblichen weighted average Methode hängt die tatsächlich eintretende Berechnung der früheren Geschäftsanteile von dem prozentualen Unternehmensanteil ab, der in der neuen Runde verkauft wird und liegt damit zwischen vorheriger und neuer Bewertung.

Mitveräußerungspflicht (Drag-along) und Mitveräußerungstrecht (Tag-along)

Oft ist ein Exit durch Unternehmensverkauf nur möglich wenn alle Anteilseigner ihre Anteile verkaufen. Damit einzelne Gesellschafter solche eine Exit-Möglichkeit nicht blockieren können, gibt es häufig eine sogenannte Mitveräußerungspflicht (Drag-along). Das heißt, sobald eine vorher vereinbarte Mehrheit der Gesellschafter, zum Beispiel mindestens 75% der Anteilseigner, das Unternehmen verkaufen möchten, sind alle Anteilseigner verpflichtet zu den gleichen Bedingungen zu verkaufen.
Praktisch das ergänzende Komplementär dazu ist die Tag-along Klausel, das Mitveräußerungsrecht. Damit wird garantiert, dass wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen möchte, dies nur möglich ist wenn alle anderen Gesellschafter auch ihre Anteile zu den gleichen Konditionen verkaufen können. Damit wird verhindert, dass ein Gesellschafter alleine einen Exit macht ohne die Interessen der übrigen Gesellschafter zu berücksichtigen.
Je nach Verhandlung können diese Punkte für alle Anteilseigner gelten oder nur Investoren kommen in den Genuß. Im letzteren Fall hätten die Gründer die Mitveräußerungspflicht aber kein Mitveräußerungsrecht und die Investoren genau umgekehrt zwar das Recht aber keine Pflichten.

Vorerwerbsrecht (Pre-emption right)

In zahlreichen Gesellschaftsverträgen, auch außerhalb von Risikokapital-Finanzierungen, ist das sogenannte Vorwerwerbsrecht üblich. Falls ein Anteilseigner seine Anteile verkaufen möchte, haben alle bestehenden Gesellschafter das Vorerwerbsrecht diese zu kaufen. Damit wird verhindert, dass ungewollt neue Anteilseigner in das Unternehmen aufgenommen werden.
Bietet beispielsweise ein potentieller Käufer von außen ein Gebot für Anteile am Unternehmen, dann haben alle bestehenden Gesellschafter das Vorerwerbsrecht zu identischen Bedingungen die Anteile zu kaufen. Teilweise wird den Investoren der aktuellen Finanzierungsrunde ein Vorerwerbsrecht vor den Gründern (praktisch ein Vor-Vorwerwerbsrecht) eingeräumt.

Weitere Informationen

Der überwiegende Anteil relevanter Literatur im Internet ist auf Englisch. Soweit ich interessante deutsche Artikel gefunden habe, habe ich sie aber hinzugefügt.

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